Beitritt


Wir laden alle Musikfreunde, Ausführende wie Zuhörende, herzlich ein, Mitglied unserer Gesellschaft zu werden. Durch Ihren Beitritt tragen Sie dazu bei, dass der Verein weiterhin das Musikleben in Hannover bereichern kann. Die Mitgliedschaft in der Chopin-Gesellschaft bezeugt nicht nur kulturelles Engagement, sondern bringt Ihnen auch persönliche Vorteile: Kontakte zu Musikern und Musikliebhabern, Informationen über diverse Veranstaltungen im In- und Ausland sowie Ermäßigung auf die Eintrittskarten der von der Chopin-Gesellschaft veranstalteten Konzerte. Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 75,- pro Jahr (jedes weitere Familienmitglied ist frei).

Beitrittserklärungen


nehmen wir gerne schriftlich, per Fax oder per E-Mail entgegen.

Chopin-Gesellschaft Hannover e.V.
Kirchröder Str. 42
D 30625 Hannover
Tel: +49 (0) 511 – 55 42 22
Fax: +49 (0) 511 – 55 07 78
Email: ChopinHannover@t-online.de

Um Ihnen diesen Vorgang zu erleichtern, können Sie nachfolgend ein entsprechendes Dokument herunterladen. Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und senden es an die angegebene Adresse. Wir freuen uns schon heute, Sie als neues Mitglied begrüßen zu dürfen. 

Beitrittsantrag

Beitrittsformular für Jugendliche

Lastschriftformular

Satzung der Chopin-Gesellschaft Hannover e.V.


Gemeinnützigkeit

Bestätigung über Geldzuwendungen/ Mitgliedsbeiträge im Sinne des § 10b EStG

Die Chopin-Gesellschaft Hannover e. V. ist wegen der Förderung von Kunst und Kultur nach dem letzten uns zugegangenen Bescheid des Finanzamts Hannover-Nord, Steuernummer 25/206/27845, vom 15.12.2021 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des GewStG von der Gewerbesteuer befreit.
Neben Geldzuwendungen sind auch Mitgliedsbeiträge i. S. des § 10 b Abs. 1 Satz 7 EStG steuerlich abziehbar.
Wir bestätigen, dass die Zuwendung nur zur Förderung satzungsgemäßer gemeinnütziger Zwecke verwendet wird.
Die Bestätigung gilt nur für Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge bis zu einem Betrag von 300 € (§ 50 Abs. 4 Nr. 2b EStDV). Als Nachweis genügt in diesem Fall der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (§ 50 Abs. 4 Satz 1 EStDV).